Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: Versorgungssperre wegen ausbleibender
Hausgeldzahlungen
Kommt ein
Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Wohngeldzahlung in erheblichem
Umfang (hier: 6 Monate) nicht nach, ist die Gemeinschaft grundsätzlich
berechtigt, nach vorheriger Abmahnung eine Versorgungssperre aller
Versorgungsleitungen durchzuführen.
Dies gilt
nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München auch für die
Stromversorgung, wenn der rückständige Wohnungseigentümer den Strom direkt
vom Versorgungsunternehmen bezieht, die Stromlieferung aber über eine im
Gemeinschaftseigentum stehende Leitungsanlage erfolgt. Die Gemeinschaft
könne dann die Zurverfügungstellung des Leitungsnetzes zurückhalten. Die
Stromleitungen stünden im Gemeinschaftseigentum, wenn sie im
gemeinschaftlichen Verteilungsraum im Keller starten, auch wenn sie danach
direkt und ausschließlich zu den Sondereigentumseinheiten führten. Der
maßgebliche räumliche Zusammenhang bestehe dann mit dem im notwendigen
Gemeinschaftseigentum stehenden Verteilerraum, nicht mit den entsprechenden
Sondereigentumseinheiten (LG München, 1 S 10608/10).
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