Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: Verjährung von Schadenersatzansprüchen
gegen einen Mieter
Für den
Schadenersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen
Mieter wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt eine
Verjährungsfrist von drei Jahren.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit gegen die
Mieter der in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines
Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug
benutzten die Mieter zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum
stehenden Fahrstuhl. Hierbei wurde die Innenverkleidung aus
Edelstahlpaneelen beschädigt. Als die Kläger ein Jahr später
Schadenersatzklage erhoben, beriefen sich die Mieter auf Verjährung.
Der BGH
sprach den geltend gemachten Schadenersatzanspruch jedoch zu. Nach Ansicht
der Richter sei der Anspruch noch nicht verjährt gewesen. Die in den
mietrechtlichen Gesetzesvorschriften vorgesehene kurze Verjährungsfrist von
sechs Monaten sei auf den vorliegenden Schadenersatzanspruch der
Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von
Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Der Anspruch
unterliege vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren (BGH, VIII ZR
349/10).
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