Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: „Kölscher Klüngel“ entspricht nicht
ordnungsgemäßer Verwaltung
Hat eine
Denkmalschutzbehörde gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem
Bescheid nur eine Außendämmung von maximal 7 cm genehmigt, so kann nicht im
Beschlusswege entschieden werden, dass die Wärmedämmung 10 cm beträgt. Es
kann nicht darauf spekuliert werden, dass die Stadt die dickere Wärmedämmung
dulden oder keine Kontrollen vornehmen wird, da dieses Vorgehen keiner
ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Das
stellte das Amtsgericht (AG) Köln im Fall eines Wohnungseigentümers fest.
Dieser beanstandete einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG), mit dem eine Wärmedämmung der Außenwände mit einer Stärke von 10 cm
beschlossen wurde. Die Stadt Köln (Denkmalbehörde) hatte dagegen mit
bestandskräftigem Bescheid lediglich eine Außendämmung von 7 cm genehmigt.
Der Wohnungseigentümer befürchtet, dass die Denkmalbehörde die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt und wegen der
Durchführung der Maßnahme eine Geldbuße verhängt. Die anderen
Wohnungseigentümer behaupten demgegenüber, eine Wärmedämmung müsse nach DIN
und § 9 der Energieeinsparverordnung mindestens 10 cm dick sein. Zudem habe
das Amt für Denkmalschutz eindeutig zu verstehen gegeben, dass es eine
Dämmstärke bis zu 10 cm tolerieren und nicht zum Gegenstand einer
Beseitigungsverfügung machen werde. Das vom Kläger geschilderte
Horrorszenario werde nicht eintreten.
Diese
Sichtweise mochte das AG nicht nachvollziehen. Es entschied, dass die
Beschlussfassung der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
entspreche. Sie stehe nicht in Einklang mit dem Bescheid der Denkmalbehörde
der Stadt Köln. Das AG stellt insoweit klar: Maßgeblich für die Beurteilung
der Frage der Ordnungsgemäßheit eines Eigentümerbeschlusses seien allein die
Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Seitens der Stadt Köln habe zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung keine rechtsverbindliche Zusage vorgelegen,
gegen eine dickere Wärmedämmung nicht vorzugehen. Die Wohnungseigentümer
hätten sich auch nicht darauf verlassen können, dass „nicht nachgemessen“
werde oder der nicht genehmigte Zustand in Zukunft geduldet werde. Insoweit
hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest eine entsprechende
schriftliche Stellungnahme der Denkmalbehörde vorliegen
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