Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: Nicht geeichter Wasserzähler bei der
Betriebskostenabrechnung
Im Rahmen
der Betriebskostenabrechnung dürfen die Messwerte eines nicht geeichten
Wasserzählers verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die
angezeigten Werte zutreffend sind.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt
hatte ein Mieter. Der zu seiner Wohnung gehörende Wasserzähler war in den
Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Der Mieter war nun der Auffassung, dass
die von dem Gerät ermittelten Messwerte unverwertbar seien. Der Vermieter
hätte daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser
nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürfen. Er
müsse daher die geleisteten Vorauszahlungen zurückerstatten.
Das sah
der BGH jedoch nicht so. Die Richter entschieden, dass es im Rahmen der
Betriebskostenabrechnung allein darauf ankomme, dass der tatsächliche
Verbrauch zutreffend wiedergegeben sei. Würden die in die
Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung
eines geeichten Messgeräts beruhen, spreche eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben würden. Den
von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten komme diese Vermutung
der Richtigkeit zwar nicht zu. In diesem Fall müsse der Vermieter darlegen
und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend seien. Gelinge ihm
dieser Nachweis, stehe einer Verwendung der Messwerte nichts entgegen. Im
vorliegenden Fall sei der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung
einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt worden, aus der hervorgehe,
dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren (BGH, VIII ZR 112/10).
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