Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Aktuelle Gesetzgebung: Neue Eichordnung für
Wasser- und Wärmezähler
Der
Beginn der Eichgültigkeitsdauer für Kalt- und Warmwasser- sowie für
Wärmezähler ist ab 17.6.11 neu geregelt (EichO BGBl 11, 1035). Vermieter
können jetzt leichter erkennen, ob ihre Zähler noch geeicht sind.
Grundfragen zur Eichung
Vielen
Vermietern ist nicht bewusst, dass sie Messgeräte - dazu zählen Wasser- und
Wärmezähler - regelmäßig eichen lassen müssen. Wichtig ist dafür, die
Eichgültigkeitsdauer zu kennen. Sie beträgt bei Kaltwasserzählern sechs
Jahre und Wärme- und Warmwasserzählern fünf Jahre.
Wohnungseigentümer können nicht per Beschluss auf die vorgeschriebene
Nacheichung verzichten. Ein solcher wäre nichtig (BayObLG NJW RR 98, 1626).
Sogenannte Mieterabstimmungen sind unverbindlich (LG Berlin MM 92, 241). Bei
Verwendung ungeeichter Zähler kann ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR verhängt
werden. Mit ungeeichten Geräten kann der Kaltwasserverbrauch ausnahmsweise
abgerechnet werden, sofern der Vermieter die Richtigkeit der Ablesewerte
beweist (BGH MK 11, 39). Es spricht einiges dafür, die Auffassung des BGH
auch auf andere Messgeräte zu übertragen, z.B. auf die Zähler für Warmwasser
oder Wärme, Heizöl, Gas und Müllmengen-Waagen.
Hinweis: Bei Wärme- und Warmwasserkosten, die nach
der HeizkV abzurechnen sind, besteht das Risiko, dass der Mieter die
Heizkostenabrechnung um 15 Prozent kürzt, wenn die Eichung der Wärmezähler
abgelaufen ist (§ 12 HeizkV).
Neuregelung
Bisher
begann für Wasser- und Wärmezähler der Lauf der Eichgültigkeit „mit dem
Jahr, in dem die Metrologie-Kennzeichnung angebracht wurde.“ Dies führte
regelmäßig zu Missverständnissen. Durch die Neuregelung ist jetzt
zweifelsfrei ausgesprochen, dass für Wasser- und Wärmezähler die
Eichgültigkeit mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die
Metrologie-Kennzeichnung auf dem Messgerät angebracht wurde.
Hinweis: Beim Einbau von Zählern sollte man sich
hinsichtlich aller Geräte durch Augenschein sowie verbindliche Erklärung
seitens des Handwerkers genau über den Beginn der Eichgültigkeit
unterrichten. Zum Teil enthält der Hauptstempel (umgangssprachlich:
Eichmarke) auch den Hinweis: „Geeicht bis ...“.
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