Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Renovierung: Verjährung des
Erstattungsanspruchs bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der
Erstattungsanspruch eines Mieters für die Kosten einer Renovierung, die er
infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen
hat, verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des
Mietverhältnisses.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. In
dessen Mietvertrag war eine Formularklausel enthalten, die den Mietern die
Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan
auferlegte. Der Mieter ließ die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des
Mietverhältnisses für 2.687 EUR renovieren. Drei Jahre später erfuhr er,
dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen wäre. Er verlangte
daraufhin die 2.687 EUR von seinem ehemaligen Vermieter erstattet.
Seine
Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter am BGH entschieden, dass der
eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war. Die
gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des
Mietverhältnisses erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen
Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer
Renovierungsklausel durchgeführt habe. Der Vermieter müsse den Betrag daher
trotz unwirksamer Mietvertragsklausel nicht erstatten (BGH, VIII ZR 195/10).
|