Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Rauchverbot: Kein Schadenersatzanspruch des
Gaststättenpächters
Verweigert der Verpächter einer Gaststätte Umbaumaßnahmen nach dem
Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes, kann ihn der Pächter nicht auf
Ersatz der Umsatzeinbußen in Anspruch nehmen.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt
hatte die Pächterin einer Gaststätte. Sie verlangte vom Verpächter
Schadenersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch
das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in
öffentlichen Gaststätten. Die betreffenden Räumlichkeiten bestanden aus zwei
nicht voneinander getrennten Räumen. Nachdem am 15. Februar 2008 in
Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte
in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin
geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des
Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte der
Verpächter ab.
Zu Recht,
entschied nun der BGH. Die Richter begründeten dies damit, dass das durch
das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in
öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstands führe.
Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung
beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache. Vielmehr
beziehe sie sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder
Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen
daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters. Daher sei der
Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters
durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen
gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten könne. Denn auch eine solche
Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht
gegeben ist (BGH, XII ZR 189/09).
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