Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Nebenkostenabrechnung: Erläuterung kann
auch schon im Mietvertrag erfolgen
Eine
Betriebskostenabrechnung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. So
muss sie gegebenenfalls erläutert werden, damit sie nachvollzogen werden
kann.
Nach
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind dabei auch
Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der
Abrechnung - aber noch vor Ablauf der Abrechnungsfrist - erteilt hat. Das
kann zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder
auf Nachfrage des Mieters erfolgen (BGH, VIII ZR 45/10).
|