Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Modernisierung: Mieterhöhung trotz
fehlender Ankündigung zulässig
Der
Vermieter kann nach einer Modernisierungsmaßnahme die Miete auch erhöhen,
wenn die Maßnahmen ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, die im zweiten
Obergeschoss eines Wohnhauses eine Wohnung angemietet hatte. Mit Schreiben
vom 29.9.2008 erhöhte der Vermieter die Grundmiete von 338,47 EUR um 120,78
EUR. Er begründete dies mit entstandenen Kosten für den Einbau eines
Fahrstuhls. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit
Schreiben vom 9.9.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Mieterin zog der
Vermieter seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück. Den
Fahrstuhl ließ er aber dennoch einbauen. Die Mieterin zahlte die
Mieterhöhung in der Folgezeit nicht. Daraufhin verklagte sie der Vermieter
auf Zahlung des einbehaltenen Erhöhungsbetrags.
Mit
dieser Klage hatte er vor dem BGH Erfolg. Der VIII. Zivilsenat entschied,
dass eine Mieterhöhung, die wegen einer tatsächlich durchgeführten
Modernisierung vorgenommen wird, nicht ausgeschlossen ist, weil die
Durchführung der Arbeiten nicht wie vom Gesetz vorgesehen, zuvor angekündigt
wurde. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die
zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen. Zudem gibt sie
ihm die Möglichkeit, ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der
Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des
Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf
den Mieter umzulegen (BGH, VIII ZR 164/10).
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