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Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietvertrag: Diese Fragen sind bei der
Selbstauskunft zulässig
Aus
verständlichen Gründen versuchen sich Vermieter durch vorvertragliche
Informationen über den Mieter vor Mietausfällen und kostspieligen
Räumungsprozessen zu schützen. Die Einholung einer Selbstauskunft kann dabei
ein brauchbares Mittel sein. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die
Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses aber
nur zulässig, soweit dies der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses
dient und zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die folgende
Übersicht zeigt, welche Fragen zulässig sind:
Fragen
zu Arbeitgeber und Einkommen
Nachdem
der Eingang der Mietzahlungen für den Vermieter von erheblicher Bedeutung
ist, überwiegen die Interessen des Vermieters hinsichtlich der Frage an den
Mieter nach
- Pfändung des Arbeitseinkommens.
Man mag
zwar davon ausgehen, dass die Frage nach dem Arbeitgeber von der Frage des
Einkommens des Mieters zu trennen ist, doch tritt der Arbeitgeber des
Mieters regelmäßig schon zutage, wenn Nachweise über das Einkommen
zulässigerweise verlangt werden.
- Selbstständige: Bei
Selbstständigen erscheint es zulässig, als Nachweis über Einkommen bzw.
Vermögensverhältnisse eine Bankauskunft zu verlangen.
- Schufa-Auskunft: Die
Schufa-Auskunft ist problematisch, da Auskünfte über Kreditverpflichtungen
des Mieters enthalten sein können, die für das Mietverhältnis nicht von
Bedeutung sind.
- Erwerbslose: Ist der
Mieter ohne Einkommen und wird die Mietzahlung durch das Sozialamt
übernommen, ist die Angabe in einem Selbstauskunftsformular, dass der
Mieter in einem gesicherten Arbeitsverhältnis ist, trotzdem relevant. Die
Zahlung durch das Sozialamt bietet nicht dieselbe Sicherheit wie die
Zahlung durch den Mieter selbst. Dasselbe gilt, wenn die Zahlung durch
Freunde oder Familienangehörige des Mieters erbracht wird, da der
Vermieter gegen diese Personen nicht vollstrecken kann.
- Insolvenz: Nach einer
Entscheidung des Landgerichts Bonn (WuM 06, 24) ist der Mieter sogar
verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrags den Vermieter ungefragt
darüber aufzuklären, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet ist sowie darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung
der Miete gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt worden ist. Auch
die Angabe von Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen in
Selbstauskunftsformularen soll erforderlich sein.
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung:
Verlangt der künftige Vermieter im Rahmen der Selbstauskunft die Vorlage
einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, so gilt, dass der Mieter gegen
seinen früheren Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer derartigen
Bescheinigung hat.
Fragen
zu Familienstand, Gewerbetätigkeit und Haustieren
- Familienstand: Die Frage
nach dem Familienstand mag für den Vermieter von Bedeutung sein, wenn er
an ein Ehepaar vermieten will. Nach der hier vertretenen Auffassung dürfte
die Frage nicht zulässig sein, da hier das Interesse des Mieters am Schutz
seiner Privatsphäre überwiegen dürfte. Hinzu kommt, dass, soweit nicht
Überbelegung eintritt, der Zuzug eines Ehepartners oder Lebenspartners
regelmäßig von einem berechtigten Interesse des Mieters gedeckt ist.
Unzulässig dürfte auch die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft
oder nach Kinderwunsch sein.
- Zuzug anderer Personen:
Allgemein wird immer wieder die Frage nach zuziehenden Personen gestellt,
besonders bei kleinen Wohnungen. Ihr Sinn ist, dass der Vermieter
gegebenenfalls erkennen kann, ob Überbelegung eintreten könnte, oder ob in
der Person der zuziehenden Personen Gründe bestehen, die ihre
Zurückweisung rechtfertigen könnten. Dies wäre z.B. der Fall, wenn diese
Personen den Hausfrieden stören. Der Mieter muss sich das Verhalten
aufgenommener Personen jedenfalls zurechnen lassen, wenn eine fristlose
Kündigung in Betracht kommt.
- Gewerbeausübung: Zulässig
dürfte die Frage sein, ob der Mieter in den Räumen ein Gewerbe ausüben
will, sowie nach beabsichtigter Haustierhaltung.
- Haustierhaltung: Werden
falsche Angaben über die Tierhaltung gemacht, dürfte die Kündigung
allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (z.B. Haltung eines
gefährlichen Kampfhunds, ordentliche Kündigung nach Abmahnung), in anderen
Fällen die Unterlassungsklage nach § 541 BGB.
Fragen
zu Ausweis und Staatsangehörigkeit
Umstritten ist die Zulässigkeit der Frage nach Personalausweis- oder
Passnummer sowie nach Staatsangehörigkeit. Hinweis: Jedem Vermieter
ist unabhängig davon zu raten, sich zur Identifikation der Person des
Mieters ein Ausweispapier vorlegen zu lassen.
Frage
nach Referenzen
Unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen dürfte die Frage nach dem bisherigen
Vermieter oder anderen Referenzen zulässig sein, da hier Informationen über
die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Mieters sowie über sonstige
Unzuträglichkeiten erlangt werden können. Der bisherige Vermieter ist die
richtige Person, um über Fragen wie das Zahlungsverhalten, die Einhaltung
der Hausordnung etc. Auskunft zu geben.
Fragen
zur Geschäftsfähigkeit
Im
Zweifel unter Berücksichtigung des Rechts des Mieters auf informationelle
Selbstbestimmung nach dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht (NJW
91, 2411) entschieden, dass ein wegen Geistesschwäche entmündigter Mieter
dies bei Abschluss des Mietvertrags nicht offenbaren muss.
Rechtsfolgen der Falschauskunft
Werden
Fragen, die zulässigerweise gestellt werden, falsch beantwortet, kommt vor
Bezug der Mieträume eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung
in Betracht, nach Bezug die fristlose oder ordentliche Kündigung. Dabei ist
zu berücksichtigen, ob die Falschauskunft tatsächliche negative Auswirkungen
für den Vermieter bzw. das Mietverhältnis hat. Erbringt z.B. der Mieter
trotz einer Falschauskunft über seinen Arbeitsplatz die Miete in der Folge
aus gesichertem Einkommen, dürfte eine Kündigung nicht in Betracht kommen.
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