Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietrückstände: Kein Anspruch gegen den vor
27 Jahren ausgezogenen Ehemann
Trennen
sich Eheleute und zieht der Mann aus der gemeinsamen Mietwohnung aus, kann
ihn der Vermieter auch weiterhin für Mietrückstände der in der Wohnung
verbleibenden Ehefrau in Anspruch nehmen.
Eine
Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Bonn zeigt aber, dass dieses
Sicherungsinteresse des Vermieters nicht endlos währt. Es erlischt vielmehr
in der Regel nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum
keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter besteht. In dem betreffenden
Fall war der Ehemann vor 27 Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen. Seine Frau
blieb dort wohnen und zahlte seitdem Miete und Nebenkosten alleine. Da sich
der Vermieter in dieser Zeit kein einziges Mal bei dem Mieter gemeldet und
ein etwaiges Sicherungsinteresse angezeigt hatte, war dem Gericht dieser
Zeitraum für eine Haftung des Mieters zu lang. Es entschied, dass der
Vermieter keinen Anspruch mehr auf Zahlung rückständiger Mieten gegen den
ehemaligen Mieter habe. Er habe ihn vielmehr stillschweigend aus dem
Mietverhältnis entlassen (AG Bonn, 201 C 34/11).
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