Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietminderung: Schallschutz bestimmt sich
nach Errichtung des Gebäudes
Ein
Mieter kann ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass seine
Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit
der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) den Rechtsstreit eines Vermieters mit
seinem Mieter. Der Vermieter hatte einen Mietrückstand geltend gemacht. Um
diesen Betrag (zehn Prozent der Bruttomiete) hatte der Mieter die Miete
unter anderem wegen Mängeln der Trittschalldämmung seiner Wohnung (Baujahr
2000) zur darüberliegenden Wohnung gemindert. Das Landgericht hielt die
Mietminderung für rechtmäßig, weil die Wohnung wegen nicht ausreichender
Trittschalldämmung mangelhaft sei. Der Sachverständige habe eine
Trittschallmessung durchführen lassen und festgestellt, dass zwar die
Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich
jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität
mittlerer Art und Güte entspreche.
Die
dagegen gerichtete Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der BGH hat einen
Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung verneint.
Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden
DIN 4109 zum Schallschutz hätte der Mieter nicht erwarten können. Fehlen -
wie im entschiedenen Fall - vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit
einer Wohnung, könne der Mieter nur erwarten, dass die von ihm angemieteten
Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich
sei. Dabei seien insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des
Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu
berücksichtigen. Gebe es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard
technische Normen, so sei (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter
geschuldet. Dabei sei grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende
Maßstab anzulegen. Vorliegend sei daher keine stärkere Dämmung geschuldet,
als in der DIN 4109 von 1989 vorgegeben. Die Mietminderung sei daher
unberechtigt gewesen (BGH, VIII ZR 85/09).
|