Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietminderung: Feuchter Keller in alten
Gebäuden ist normal
Bei
Gebäuden, die um 1950 herum gebaut wurden, ist bekannt, dass diese mit
eingeschränkten Mitteln errichtet wurden. Mit Feuchtigkeit im Keller ist
daher zu rechnen.
Diese
Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Mietrechtsstreit.
Ein Mieter hatte die Miete gemindert, da er den Keller seiner Wohnung nicht
nutzen könne. Dessen Boden sei feucht. Es seien dort schon mehrere
Gegenstände verschimmelt.
Das AG
verurteilte den Mieter zur Nachzahlung des einbehaltenen Betrags. Eine
Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus. Das Anwesen sei um das
Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem zweiten Weltkrieg sei in Deutschland
innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es sei daher
allgemein bekannt, dass Wohngebäude in dieser Zeit mit lediglich
eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet werden
konnten. Deshalb ginge auch der Mietspiegel der Stadt München bei Gebäuden
aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts von einem deutlich niedrigeren
Grundpreis aus als bei den Gebäuden, die vor 1929 errichtet wurden. Der
Mieter hätte daher bereits bei Einzug damit rechnen müssen, dass der Keller
über eine ungenügende Bodendämmung oder eine nicht ausreichende
Feuchtesperre verfüge und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von
Gegenständen geeignet sei (AG München, 461 C 19454/09).
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