Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietmangel: Schimmelpilz in der Arztpraxis
Schimmelpilzbildung in einer Arztpraxis berechtigt den Mieter zu einer
Minderung, deren Höhe sich an der Ausbreitung und dem
gesundheitsgefährdenden Ausmaß bemisst.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten aber
auch deutlich, dass der Arzt nicht sofort eine fristlose Kündigung
aussprechen könne. Zunächst müsse er den Mangel beim Vermieter anzeigen.
Erst wenn dieser nicht alsbald für Abhilfe sorge, sei die fristlose
Kündigung möglich (OLG Düsseldorf, 24 U 31/11).
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