Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietkautionszahlung: Insolvenzfestes Konto
kann Voraussetzung sein
Der
Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die
Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den
Vermieter abhängig machen darf.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters,
dessen Mietvertrag folgende Regelung zur Sicherheitsleistung vorsah:
„Der Mieter leistet bei
Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 EUR auf ein
Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter
hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut
zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen
Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die
Sicherheit (...)“
Der
Mieter zahlte die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht.
Er berief sich darauf, dass eine Zahlung erst erfolgen müsse, wenn der
Vermieter ihm ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes
Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätte. Der Vermieter sah das
anders und kündigte in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der
fehlenden Kautionsleistung. Sodann klagte er auf Räumung der Wohnung.
Mit
seiner Rechtsansicht blieb er jedoch vor dem BGH ohne Gehör. Die Richter
wiesen seine Klage vielmehr ab. Nach ihrer Ansicht dürfe ein Mieter die
Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein
insolvenzfestes Konto benennt. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs müsse der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit
unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von
seinem Vermögen anlegen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Kaution vom
Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen
Gläubigern zu schützen. Es bestehe kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom
Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei
Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die
Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht
insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen müsse. Im vorliegenden Streitfall
habe der Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution insofern seine Pflicht
zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt. Die darauf gestützte
Kündigung sei daher unwirksam (BGH, VIII ZR 98/10).
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