Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mieterhöhungsverlangen: Keine
Hinweispflicht, wo Mietspiegel erhältlich ist
Nimmt ein
Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel Bezug, muss
er diesen nicht beifügen, sofern er allgemein zugänglich ist.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter führten dazu aus,
dass der Mietspiegel auch allgemein zugänglich sei, wenn er gegen eine
geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen (hier: Mieterschutzverein,
Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer) an jedermann
abgegeben werde. Der Vermieter müsse auch nicht auf die Stellen hinweisen,
bei denen der Mietspiegel erhältlich ist. Das folge daraus, dass die
Existenz von Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbänden
allgemein bekannt sei. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, die Adressen und
die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen dieser Vereinigungen zu ermitteln
(BGH, VIII ZR 231/09).
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