Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietwohnung: Vorsicht beim Kürzen von Türen
Wurde
zuvor keine Einigung mit dem Vermieter getroffen, dürfen Mieter nicht
eigenhändig ihre Zimmertüren kürzen, wenn diese für den neuen flauschigen
Teppichboden zu tief sind.
Diese
Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Berlin-Lichtenberg und gab damit
einem Vermieter recht. Der Richter machte deutlich, dass Mieter auch keinen
Anspruch auf eine Zustimmung des Vermieters zum Kürzen der Türen hätten,
wenn der Abstand zwischen Türunterkante und bisherigem Fußbodenbelag (hier
Linoleum) den DIN-Normen entspreche.
Hinweis: Bei einer Einigung mit dem Vermieter
sollten Mieter aber aufpassen. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das
Kürzen zwar erlaubt. Verbunden war das aber mit der Bedingung, dass beim
Auszug aus der Wohnung der vorherige Zustand wiederherzustellen sei. Im
Ergebnis bedeutete das den teuren Einbau neuer Türen - abgeschnitten ist
abgeschnitten! Oft hilft dagegen in solchen Fällen schon, die Tür mit
billigen Unterlegscheiben aus dem Baumarkt auf dem Scharnier höherzulegen
(AG Berlin-Lichtenberg, 111 C 319/09).
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