Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Vertragsrecht: Kündigung einer vom
Wohnungsmieter separat angemieteten Garage
Eine
angemietete Garage kann nur unabhängig von der Wohnung gekündigt werden,
wenn sie nicht Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, die neben der
Wohnung auch noch eine Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt
gelegenen Einfamilienhaus angemietet hatte. Dies stand ursprünglich
ebenfalls im Eigentum der Vermieterin. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag
ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich
vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem
sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage.
Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die
dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass
ihnen der geltend gemachte Räumungsanspruch zustehe. Die Kündigung der
Garage wäre nur unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des
Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das sei hier nicht der Fall. Bei einem
schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen
Mietvertrag über eine Garage spreche eine Vermutung für die rechtliche
Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung sei vorliegend
auch nicht widerlegt worden. Zwar könne im Regelfall angenommen werden, dass
die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der
Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und
die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung sei hier
aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falls würden nicht die
Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge rechtfertigen (BGH,
VIII ZR 251/10).
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