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Kündigungsrecht: Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft

Eine Personenhandelsgesellschaft kann für eine vermietete Wohnung keinen Eigenbedarf geltend machen.

Das mussten sich die Gesellschafter einer KG vor dem Landgericht (LG) Hamburg sagen lassen. Streitpunkt war eine von der KG vermietete Wohnung. Für diese hatte die Gesellschaft eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, da eine Gesellschafterin sie selbst nutzten wollte.

Das LG machte jedoch deutlich, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Zwar werde ein zur Kündigung berechtigender Eigenbedarf eines GbR-Gesellschafters der Gesellschaft zugerechnet. Dies gelte jedoch nicht bei einer Personenhandelsgesellschaft wie der KG. Diese könne Wohnräume weder als Wohnung für sich noch für Familienangehörige benötigen, denn Familienangehörige könne es hier schon begrifflich nicht geben. Im Gegensatz zur GbR hänge hier die Gesellschaftsform des Vermieters auch nicht vom Zufall ab. Eine Personenhandelsgesellschaft entstehe nicht „zufällig“, sondern durch rechtsgeschäftliches Tätigwerden ihrer Mitglieder von der Errichtung eines Gesellschaftsvertrags an bis hin zur Eintragung im Handelsregister (LG Hamburg, 311 S 128/08).