Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: Heizkörper und -leitungen können Teil
des Sondereigentums sein
Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung
können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem
Sondereigentum zugeordnet werden.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter machten in ihrer Entscheidung
deutlich, dass in einem solchen Fall - vorbehaltlich einer ausdrücklichen
anderweitigen Regelung in der Teilungserklärung - auch Heizungs- und
Thermostatventile und ähnliche Aggregate Sondereigentum seien. Allerdings
müsse bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage den
Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem
Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden.
Erst danach könnten sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden,
wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel seien
(BGH, V ZR 176/10).
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