Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Hausverwaltung: Haftung für fehlerhafte
Stromabmeldung
Bei einem
Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung handelt es sich um einen
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Meldet die Hausverwaltung
dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel und stellt
dieses daraufhin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung
einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.
Mit
dieser Begründung gab das Amtsgericht (AG) München einem Mieter recht.
Während seines Urlaubs wurde in seiner Wohnung für 11 Tage der Strom
abgestellt. Dadurch wurden der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr
gekühlt. Als er wieder nach Hause kam und sich beim
Stromversorgungsunternehmen beschwerte, erfuhr er, dass die Hausverwaltung
fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch
das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden.
Daraufhin wollte der Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen.
Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruchs nicht mehr
benutzbar, sodass neue anzuschaffen wären.
Die
zuständige Richterin bestätigte seinen Schadenersatzanspruch gegen die
Hausverwaltung. Bei dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der
Hausverwaltung handele es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
des Mieters. Außerdem hätte der Mieter auch einen deliktischen Anspruch, da
die Hausverwaltung auch sein Eigentum beschädigt hätte. Die Hausverwaltung
habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den
weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stroms gesetzt. Durch
die fehlende Stromversorgung seien Teile der Lebensmittel verdorben. Diese
könnte der Mieter ersetzt verlangen. Ersetzt verlangen könnte er auch den
Aufwand für die Reinigung der Geräte. Der vollständige Ersatz der Geräte
käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei. Gegen
das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses
habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, sodass es kein
Verschulden träfe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen
dürfen (AG München, 212 C 16694/09, n.rkr.).
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