Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Gewerbemietrecht: Abrechnung der
Nebenkosten bei Geschäftsräumen
Der
Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf
die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen
Frist verpflichtet.
Diese
Frist endet nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) regelmäßig
zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Die Richter
wiesen allerdings darauf hin, dass es sich bei der Abrechnungsfrist nicht um
eine Ausschlussfrist handele. Die aus dem Wohnraummietrecht bekannte
Regelung, nach der Betriebskosten nicht mehr nachgefordert werden können,
wenn der Vermieter sie später als zwölf Monate nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete daher nicht
anwendbar (BGH, XII ZR 22/07).
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