Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Eigenbedarfskündigung: Erforderlicher
Inhalt eines Kündigungsschreibens
Bei einer
Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter lediglich angeben, für welche
Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der
Erlangung der Wohnung hat.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der
das Mietverhältnis für eine Einzimmerwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt
hatte. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass seine Tochter nach
Beendigung eines Auslandsstudienjahres in Neuseeland ihr Studium fortsetzen
und einen eigenen Hausstand gründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in
der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von
ihrer Schwester genutzt werde. Das Landgericht hielt diese Darstellung zur
Begründung der Kündigung nicht für ausreichend.
Anders
sah es dagegen der BGH. Die Richter bekräftigten ihre Rechtsprechung, dass
dem gesetzlichen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters
Genüge getan werde, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so
bezeichne, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden
werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen
Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person
bezeichne, für die die Wohnung benötigt werde. Zudem müsse er das Interesse
darlegen, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe. Die Richter
wiesen zudem darauf hin, dass dem Mieter bereits zuvor mitgeteilte oder ihm
sonst bekannte Umstände im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt
werden müssten (BGH, VIII ZR 317/10).
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