Unterhaltsrecht: Auskunftsanforderungen
sollten rechtzeitig beantwortet werden
Wer als
Auskunftspflichtiger auf eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht
reagiert, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben nachweislich zugegangen
ist und der später von ihm anerkannte Auskunftsanspruch zugunsten des
Auffordernden im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden
ist, hat Anlass zur Klageerhebung geboten.
Das
musste sich ein Unterhaltspflichtiger vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Naumburg sagen lassen. Die Richter machten in ihrer Urteilsbegründung
deutlich, dass der Auffordernde aufgrund der Untätigkeit des
Auskunftspflichtigen auf das erste Aufforderungsschreiben davon ausgehen
durfte, dass er seinen Unterhaltsanspruch nur durch ein gerichtliches
Vorgehen durchsetzen konnte. Der Unterhaltsverpflichtete konnte daher vor
Gericht nicht mehr kostenbefreiend anerkennen. Dank seiner Untätigkeit
muss er nun sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens tragen (OLG Naumburg,
3 WF 60/10).
|