Unterhaltsbedarf: Gleichbehandlung von
Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe
Der
geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für die
geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr
auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er
gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann
allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der
neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für
geschiedene Ehegatten gelten.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das
2003 geschieden wurde. Der Mann musste seit der Scheidung
Unterhaltszahlungen an die Frau erbringen. Er ist mittlerweile wieder
verheiratet und hat zwei Kinder. Seine zweite Frau ist nicht berufstätig.
Bei der gerichtlichen Neuberechnung des Unterhalts wurden zwar die
Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht
aber die Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau. Hiergegen
richtet sich die Klage des Mannes.
Der BGH
hat in seiner Entscheidung noch einmal auf seine neue Rechtsprechung
hingewiesen:
- Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen
ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip).
Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie
zur Verfügung.
- Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen
nunmehr gleichmäßig aufzuteilen. Auch der erste Ehegatte müsse auf den
Standard begrenzt sein, der dem Unterhaltspflichtigen aktuell zur
Verfügung stehe. Sinke dessen Lebensstandard durch hinzugetretene
Unterhaltspflichten oder andere unverschuldete Einkommensrückgänge,
treffe dies auch den Unterhaltsberechtigten.
Im
Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der BGH hingegen nicht akzeptiert,
dass die neue Ehefrau - anders als die geschiedene Frau - nicht
erwerbstätig ist. Vielmehr seien für die geschiedene wie für die neue
Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Zwar sei die Rollenverteilung in
der neuen Ehe gesetzlich zulässig und könne nicht als rechtsmissbräuchlich
bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das
Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum
geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich
bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen
Entscheidung, wonach für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im
Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe gelten
sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der
Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls
geschieden (BGH, XII ZR 65/09).
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