Unterhalt: Fortlaufende Kündigungen
berechtigen den Unterhaltspflichtigen zu einer Umschulung
Grundsätzlich ist ein Unterhaltspflichtiger auch während einer Umschulung
verpflichtet, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Allerdings sei eine
Umschulung nach Ansicht der Richter unterhaltsrechtlich nicht schon
deshalb zu beanstanden, weil der Unterhaltspflichtige ein berechtigtes
Interesse daran habe, sich beruflich neu zu orientieren. Das sei im
vorliegenden Fall gegeben, da ihm die ständigen Entlassungen durch seinen
bisherigen Arbeitgeber nicht länger zuzumuten waren. Zwar müsse er sich
nach dem Verlust der Arbeitsstelle um eine neue Erwerbstätigkeit bemühen.
Gleichwohl müsse ihm nach dem Verlust der bisherigen Beschäftigung eine
Übergangszeit zugebilligt werden, in der er eine neue Beschäftigung
erlangt habe. Diese Frist betrage regelmäßig zwischen drei und sechs
Monaten (OLG Brandenburg, 10 UF 3/10).
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