Sorgerecht: Entzug der elterlichen Sorge
und Fremdunterbringung der Kinder
In
bestimmten Fällen ist es möglich, der Kindesmutter das Sorgerecht zu
entziehen und die Kinder bei einer Pflegefamilie, o.Ä. unterzubringen.
Das ist
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg der Fall,
wenn die unter Betreuung stehende Mutter nur eingeschränkt für das
Bedürfnis der Kinder nach Sicherstellung der physiologischen
Grundbedürfnisse Sorge tragen kann. In dem entsprechenden Fall war die
Mutter trotz Unterstützung durch den Betreuer nicht in der Lage,
ausreichende Nahrungsmittel für den Haushalt zu besorgen. Sie konnte ihren
Kindern keine altersangemessenen Grenzen setzen. Auch war es ihr nicht
möglich, die Kinder vor dem Alkoholproblem ihres Lebenspartners zu
schützen. Die Richter wiesen darauf hin, dass in einem solchen Fall auch
der Wunsch der Kinder, bei der Mutter leben zu wollen, nicht beachtet
werden könne. Dieser Wunsch der Kinder würde unter den vorliegenden
Umständen ihrem Kindeswohl schaden (OLG Brandenburg, 10 UF 176/09).
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