Sittenwidrig: Keine Rückzahlung von
sogenanntem „Brautgeld“
Ein von
der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes
„Brautgeld“ muss bei Scheitern der Ehe nicht zurückgezahlt werden.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Familien, die
Angehörige des yezidischen Glaubens sind. Die Kläger, der Bruder und die
Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der
Eheschließung 8.000 EUR. Noch vor Ablauf eines Jahres nach der
Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des
Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger
verlangten daraufhin das sogenannte „Brautgeld“ mit der Behauptung zurück,
es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach
der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt
werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Die
Richter entschieden jedoch, dass das „Brautgeld“ nach deutschem Recht
nicht zurückzuzahlen sei. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete
Vereinbarung gestützt werden. Dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit
nichtig. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für
die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und
die Menschenwürde. Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur
Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden
nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten
gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes
Risiko erfolge (OLG Hamm, I-18 U 88/10).
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