Schenkung: „Geschenkt ist geschenkt“ gilt
bei Gaben von Schwiegereltern nicht mehr unbedingt
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten
Voraussetzungen zurückfordern. Das folgt aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH).
Geklagt
hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit ihrem Partner zunächst in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Als sie
heiraten wollten, ersteigerte der Schwiegersohn in spe eine
Eigentumswohnung. Der Schwiegervater überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf
sein Konto. Nach der Scheidung forderte der Schwiegervater das Geld
zurück.
Nach
bisheriger Rechtsprechung wäre der Schwiegervater mit der Klage
gescheitert. Denn danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein
„Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem
Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur
Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögenswerte zugedacht haben.
Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern nicht zurückfordern, wenn die
Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
hatten.
Diese
Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Derartige Leistungen der
Schwiegereltern sind eine Schenkung. Diese geschehen regelmäßig in dem
Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können.
Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des „Wegfalls der
Geschäftsgrundlage“ anwendbar. Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig,
dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind
fortbestehe und das eigene Kind somit dauerhaft in den Genuss der
Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage
entfallen. Dies müsse auch gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der
Schenkung sei unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.
Hinweis: Hat das eigene Kind über
einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert, zum Beispiel durch
die Nutzung einer geschenkten Wohnung, kommt in der Regel nur eine
teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dieses Risiko komplett
vermeiden wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, XII ZR
189/06).
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