Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Wertberechnung bei Schenkung einer Lebensversicherung
Wendet
der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag
einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so
berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der
Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten
Prämien.
Diese
Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit seine
bisherige Rechtsauffassung auf. Nach der aktuellen Entscheidung soll sich
die Pflichtteilsergänzung nunmehr allein nach dem Wert richten, den der
Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten -
„juristischen“ - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein
Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den
Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann
gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert
heranzuziehen sein (BGH, IV ZR 73/08).
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