Pflegeleistung: Umzug des
pflegebedürftigen Familienangehörigen in ein Pflegeheim
Die
Vereinbarung von künftiger Pflege als Gegenleistung bei der Übertragung
eines Grundstücks kann für die Betroffenen häufig zu einem Streitpunkt mit
dem Sozialhilfeträger führen.
So war
es im Fall eines Sohnes, der als Gegenleistung für die Übertragung eines
Grundstücks die Pflege des Vaters übernommen hatte. Als der Vater in ein
Pflegeheim verzog, konnte der Sohn seine Leistung nicht mehr erbringen.
Der Sozialhilfeträger, der für die Heimkosten aufkam, verlangte daraufhin
vom Sohn eine Zahlung wegen ersparter Aufwendungen. Er setzt die Ersparnis
für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 mit monatlich 225
EUR und für die hauswirtschaftliche Tätigkeit mit monatlich 75 EUR an.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz
zugunsten des Sohnes. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit,
dass sich der Übertragungsvereinbarung im Rahmen einer ergänzenden
Vertragsauslegung im Zweifel kein hypothetischer Parteiwille entnehmen
lassen könne, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein
Zahlungsanspruch des Übergebers treten solle. Könne die Pflegeleistung wie
hier aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erbracht werden, sei die
Gegenleistungspflicht damit erloschen (BGH, V ZR 132/09).
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