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Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse auch ohne vorherige Aufforderung des Schuldners

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um die Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Eine geschiedene Frau hatte zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Ihr geschiedener Mann hatte die Forderung zum Großteil anerkannt, hinsichtlich eines Teils jedoch Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu Unterhaltszahlungen, die noch über dem anerkannten Betrag lagen. Zudem wurden ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht komme, wenn der Unterhaltsschuldner nicht zuvor zur Titulierung des Sockelbetrags aufgefordert worden ist. Nach der Zivilprozessordnung müsse der Beklagte bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen, wenn er zur Klage keinen Anlass gegeben habe. Dies gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht. So bestehe nämlich ein Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt, wenn der Schuldner nur Teilleistungen erbringe und das Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt gerichtet sei. Ein Unterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe dem Unterhaltsgläubiger Veranlassung zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass er zuvor zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert wurde. Die Titulierung würde sich nur auf einen Teil des Unterhalts beziehen und der Rest ohnehin gerichtlich geltend gemacht. Folge wäre, dass im Fall des Obsiegens zwei Titel gegeben seien, aus denen vollstreckt werden müsse. Dies solle verhindert werden (BGH, XII ZB 207/08).