Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse
auch ohne vorherige Aufforderung des Schuldners
Ein
Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt
erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen
Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten
Teils aufgefordert worden ist.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um die
Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Eine geschiedene Frau hatte
zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt
für die gemeinsamen Kinder begehrt. Ihr geschiedener Mann hatte die
Forderung zum Großteil anerkannt, hinsichtlich eines Teils jedoch
Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu
Unterhaltszahlungen, die noch über dem anerkannten Betrag lagen. Zudem
wurden ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine
Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die
Richter wiesen darauf hin, dass ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht
komme, wenn der Unterhaltsschuldner nicht zuvor zur Titulierung des
Sockelbetrags aufgefordert worden ist. Nach der Zivilprozessordnung müsse
der Beklagte bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des
Rechtsstreits nicht tragen, wenn er zur Klage keinen Anlass gegeben habe.
Dies gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht. So bestehe nämlich ein
Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt, wenn der Schuldner nur
Teilleistungen erbringe und das Titulierungsinteresse auf den vollen
Unterhalt gerichtet sei. Ein Unterhaltsschuldner, der lediglich
Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe dem
Unterhaltsgläubiger Veranlassung zur Klage hinsichtlich des gesamten
Unterhalts, ohne dass er zuvor zur außergerichtlichen Titulierung
aufgefordert wurde. Die Titulierung würde sich nur auf einen Teil des
Unterhalts beziehen und der Rest ohnehin gerichtlich geltend gemacht.
Folge wäre, dass im Fall des Obsiegens zwei Titel gegeben seien, aus denen
vollstreckt werden müsse. Dies solle verhindert werden (BGH, XII ZB
207/08).
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