Kindesunterhalt: Auch Sonderschüler muss
Unterhalt zahlen
Auch
ein Sonderschulabsolvent muss seinen Kindern Unterhalt zahlen. Dabei kann
ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das nach dem erzielbaren
Bruttostundenlohn auf der Grundlage seines Ausbildungsstandes (hier:
Bauhelfer) zu berechnen ist.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter machten
dabei deutlich, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet
seien, sich um jede Art einer beruflichen Tätigkeit zu bemühen. Dabei
müssten sie auch Arbeiten annehmen, die unterhalb ihres Ausbildungsniveaus
oder entgegen den eigenen Neigungen liegen würden, z.B. Arbeiten für
ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig
attraktiven Arbeitsbedingungen. Der Unterhaltspflichtige könne sich auf
eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit nur berufen, wenn er nachweise,
dass er eine vergleichbare Anstellung trotz intensiver Bemühungen nicht
finden könne (OLG Brandenburg, 10 UF 32/10).
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