Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann
verpflichtend sein
Besteht
eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, reicht aber
das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den
titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche
Nebentätigkeit aufnehmen.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit
hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach
dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser
Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die
Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu
verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende
einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von
Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches
Einkommen erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der
Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem
eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung
sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern,
wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).
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