Kindesunterhalt: Auch Minderjährigen kann
fiktives Einkommen zugerechnet werden
Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des Gesetzes zum
Schutz der arbeitenden Jugend und der vollzeitigen Schulpflicht
unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich
entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines 17-Jährigen hin.
Dieser besuchte einen VHS-Kurs, um den mittleren Schulabschluss zu
erlangen. Der Kurs fand an drei Wochentagen jeweils drei Stunden statt.
Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltsleistungen nur zweckgebunden
geschuldet würden. Die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit
könne deshalb den Unterhaltsanspruch entfallen lassen oder zumindest die
Bedürftigkeit des Berechtigten mindern. Folglich könnten bei
minderjährigen Kindern auch fiktive Einkünfte angerechnet werden. Im
vorliegenden Fall sei es dem 17-Jährigen zuzumuten, seinen Bedarf
teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit neben
dem Kurs-Besuch zu decken (OLG Düsseldorf, II-8 WF 117/10).
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