Kindesunterhalt: Keine Bedarfsminderung,
wenn sich das Kind vorübergehend im Ausland aufhält
Die
Abänderung eines titulierten Unterhaltsanspruchs ist nur bei wesentlich
geänderten Verhältnissen gerechtfertigt. Hält sich der
Unterhaltsberechtigte im Rahmen eines Schüleraustauschs für einige Monate
im Ausland auf, besteht die Unterhaltspflicht fort.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Streit zweier Eltern
über den Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Die beiden hatten vereinbart,
dass zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung
aufgeteilt werden solle. Als das Kind für einige Monate ins Ausland ging,
konnten sie sich nicht einigen, wie in dieser Zeit der Unterhalt durch
Betreuung zu berücksichtigen sei.
Die
Richter beschieden jedoch, dass dieser Wegfall unbeachtlich sei.
Änderungen bei den bisherigen Unterhaltsleistungen würden sich somit nicht
ergeben. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Kindes ändere nichts an
den jeweiligen Unterhaltspflichten. Weder würde sich der Unterhaltsbedarf
des Kindes vermindern, noch würde die Betreuungsleistung des anderen
Elternteils entfallen. Der Wohnbedarf für das Kind müsse weiter
vorgehalten werden. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung würden
fortlaufend anfallen. Es sei sogar davon auszugehen, dass solche
Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthalts eher in größerem Umfange
entstehen würden. Entfallen würden einzig und allein die Kosten für die
Verpflegung. Dagegen stehe aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld
während des Auslandaufenthalts (OLG Köln, 4 UF 16/10).
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