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Kindesbetreuung: Betreuungs-Wechselmodell muss Kindeswohl nicht entsprechen

Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt und in Scheidung lebenden Ehepaars. Anlässlich des Auszugs des Vaters vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen. Danach wurden die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten. Die Mutter ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr. Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.

Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens änderten die Richter die bisherige Regelung ab. Nach der Entscheidung haben die Kinder nun ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter. Der Vater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauffolgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat er in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Mutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht. Nach Ansicht der Richter entspreche die Fortsetzung des bisherigen Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen würden ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder fordern. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren. Diese Grundvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Wechselmodell fehle für die Kinder ein Lebensmittelpunkt. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotenzial. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Mutter, den Vater regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter (OLG Koblenz, 11 UF 251/09).