Kindesbetreuung: Betreuungs-Wechselmodell
muss Kindeswohl nicht entsprechen
Ein
Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern
voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen
eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht
familiengerichtlich angeordnet werden.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines
getrennt und in Scheidung lebenden Ehepaars. Anlässlich des Auszugs des
Vaters vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im
Verhältnis von 8:6 Tagen. Danach wurden die Kinder in der ersten Woche von
Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von
Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche
von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag
bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen
bei der Mutter betreut. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die
Aufenthaltszeiten. Die Mutter ist der Auffassung, die bisherige
Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den
permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten.
Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder
bei ihr. Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder
erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen
haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an,
dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei
der Kindesmutter aufhalten.
Nach
Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens änderten die
Richter die bisherige Regelung ab. Nach der Entscheidung haben die Kinder
nun ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter. Der Vater hat das Recht,
die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14
Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauffolgenden Montagmorgen zu
sich zu nehmen. Ferner hat er in den Ferien sowie an Weihnachten und
Ostern ein mit der Mutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht. Nach
Ansicht der Richter entspreche die Fortsetzung des bisherigen
Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder. Die mit dem regelmäßigen
Wechsel verbundenen Belastungen würden ein hohes Maß an Kooperation,
Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder
fordern. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und
Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu
kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das
Wechselmodell nicht funktionieren. Diese Grundvoraussetzungen seien
vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Wechselmodell fehle für die Kinder ein
Lebensmittelpunkt. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen
den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotenzial. Eine reibungslose
Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen
ihnen nicht möglich. Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine
Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt
bei der Mutter, den Vater regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem
klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter (OLG Koblenz, 11 UF 251/09).
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