Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei
bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten
Wer im
gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst falsche oder unvollständige
Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht, verliert seinen Anspruch
auf Geschiedenenunterhalt.
Diese
Erkenntnis musste eine geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Brandenburg machen. Sie war 1990 nach 24-jähriger Ehe geschieden worden.
Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhielt sie etwas mehr als 1.000
DM monatlichen Unterhalt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und
zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser
Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst
wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll
erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. In der Annahme, dass sie
nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem
Unterhaltsanspruch abgezogen. Der Mann erhob im Jahre 2007
Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu
müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im
Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie
habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben
dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.
Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hob das OLG diese
Entscheidung nun auf und stellte fest, dass der Mann der Frau seit 2007
keinen Geschiedenenunterhalt mehr schulde. Zur Begründung führten die
Richter aus, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher
Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften
gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit
von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten
Arbeitskraft abgezogen worden. Tatsächlich wäre sie in der Lage gewesen,
höhere Einkünfte zu erzielen. Geschiedene Ehegatten schuldeten einander
nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche
Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus folgender Pflichten
und einen Prozessbetrug dar. Sie seien geeignet, überhöhte
Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrund
erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen.
Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz (OLG Brandenburg, 9 UF
85/08).
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