Geschiedenenunterhalt: Kein unbefristeter
Unterhalt bei fehlenden ehebedingten Nachteilen
Ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) ist zu
befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an
ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft
hat.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Unterhaltsrechtsstreit
eines geschiedenen Ehepaars. Die Richter machten deutlich, dass im
vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau entstanden sei.
Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit anknüpfen
können. Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine
Veranlassung (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09).
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