Geschiedenenunterhalt: Pflicht zur
Vollzeittätigkeit besteht nicht in jedem Fall
Neben
der Betreuung von zwei - 11 und 14 Jahre alten - Schulkindern ist der
Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur
Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die
Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle
betreut werden könnten.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem unterhaltsrechtlichen
Rechtsstreit hin. Die Richter wiesen damit die Klage eines geschiedenen
Mannes ab. Dieser war der Ansicht, seine Ex-Frau müsse statt der
ausgeübten Halbtagstätigkeit nunmehr vollschichtig arbeiten, sodass er
künftig keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Die Richter sahen das jedoch
nicht so.
Auch
wenn die Kinder ganztags in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut
würden, ergebe sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer
Betreuungsbedarf. Der Betreuungselternteil müsse die mit der Führung eines
Mehrpersonenhaushalts verbundenen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (etwa
Einkäufe, Waschen, Bügeln, Putzen) alleine bewältigen. Zudem sei er in
vielfältiger Weise mit organisatorischen Problemen befasst, welche die
Schulausbildung der Kinder (etwa Nacharbeit der Schulaufgaben und
Teilnahme an Elternabenden) und deren Sozialkontakte (etwa Organisation
von Freizeitaktivitäten) betrifft. Dies sei ihm bei einer vollschichtigen
Tätigkeit ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht möglich (OLG Celle,
17 UF 210/08).
|