Geschiedenenunterhalt: Längerer Anspruch
wegen Studienabbruchs aufgrund einer Geburt
Bricht
die Ehefrau ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes ab, führt dies zu
einem Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Oldenburg, das über die Dauer einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung
eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden hatte.
Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes
abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß-
und Einzelhandel absolviert.
Die
Richter entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002
geschiedenen Ehemanns bis 2013 fortbestehe. Die Entscheidung richte sich
nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1.1.2008 gilt. Danach ist der
nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen
Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder auch nur zu befristen.
Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen,
besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur, wenn
sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen
Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen
Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem
Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen
und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie eine
Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber
auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin
hätte erzielen können. Die Richter entschieden nun, dass der
unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen
habe. Das gelte unabhängig davon, ob es der Ehefrau möglich gewesen wäre,
ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im
Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung
müssten von beiden Partnern getragen werden. Da der Ehemann bereits seit
Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahle, habe
die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis
Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben
(OLG Oldenburg, 13 UF 28/08).
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