Geschenke: Schwiegereltern können
Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten
Voraussetzungen zurückfordern.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt
hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit dem Beklagten seit 1990 in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Im Februar
1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten,
ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Der Kläger überwies ihm
daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung
in der Wohnung, die heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Der
Schwiegervater fordert nun die 58.000 DM zurück.
Nach
der bisherigen Rechtsprechung wäre er mit dieser Klage gescheitert. Danach
kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“
zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit
Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen
Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Ihre Zuwendungen konnten
die Schwiegereltern bei diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht
zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
Diese
Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Nach Ansicht der Richter
seien derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkung zu
qualifizieren. Würden Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das
Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein,
künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf
solche Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
anwendbar: Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das
eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem
Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch werde
im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer
zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. Abweichend von der
bisherigen Rechtsprechung müsse dies auch gelten, wenn die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die
Rückabwicklung der Schenkung sei grundsätzlich unabhängig von
güterrechtlichen Erwägungen.
Hinweis: Als Konsequenz der
geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die
ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als
bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das
eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung
gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung),
kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die
Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen
Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken
(BGH, XII ZR 189/06).
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