Formbedürftiger Ehevertrag:
Privatschriftliche Abänderungen sind unwirksam
Soll
ein notariell beurkundeter formbedürftiger Ehevertrag abgeändert werden,
ist auch diese Änderung formbedürftig.
Das
gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen selbst,
wenn der Regelungsgegenstand als solcher allein keinen Formvorschriften
unterliegt. Halten sich die Parteien nicht an diese Formbedürftigkeit und
nehmen noch vor der Eheschließung wesentliche Änderungen lediglich in
privatschriftlicher Form vor, sind diese formunwirksam und nichtig. Eine
hierdurch hervorgerufene Teilnichtigkeit kann sogar zu einer vollständigen
Nichtigkeit des notariellen Vertrags führen (OLG Bremen, 5 UF 76/09).
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