Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im
Familienrecht zum 1.9.2009
Am 1.
September 2009 sind wichtige Änderungen im Familienrecht in Kraft
getreten:
- Zum einen tritt die Strukturreform des
Versorgungsausgleichs in Kraft. Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei
der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu
teilen. Bisher kam es oft zu ungerechten Teilungsergebnissen,
insbesondere zulasten der Frauen. Auch konnten betriebliche und private
Versorgungen oft nicht zeitnah zur Scheidung aufgeteilt werden. In
Zukunft wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im
jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur
"internen Teilung", bei der jeder sein eigenes "Rentenkonto" erhält,
also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.
- Auch die in Kraft tretenden Änderungen des
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts dienen der
Verteilungsgerechtigkeit bei der Scheidung. Grundgedanke des
Zugewinnausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs
zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies noch
zuverlässiger zu erreichen, wird dem Beiseiteschaffen von
Vermögenswerten nach der Trennung durch verschiedene Maßnahmen ein
Riegel vorgeschoben. Außerdem wird künftig umfassend berücksichtigt, ob
ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist, und ob diese
Schulden während der Ehezeit beglichen wurden.
- Schließlich tritt die Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 in Kraft. Sie fasst das
gerichtliche Verfahren in Familiensachen und in den Materien der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (also etwa Betreuungs-, Unterbringungs- und
Nachlasssachen) erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung
übersichtlich zusammen. Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen
Streitigkeiten werden künftig beim sogenannten Großen Familiengericht
gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst, seine Aufgaben vom
Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Überdies wird der
Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren ausgebaut, indem beispielsweise
die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der betroffenen Kinder weiter
gestärkt werden.
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