Erbschaftsteuer:
Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit
Lösen
die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es
sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine
sonstige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Zwar
sind nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln Aufwendungen
abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der
Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das gelte
aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang stehen. Die
vorzeitige Kreditablösung stehe aber höchstens in einem entfernten
Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung einer
Erbengemeinschaft und sei damit keine sonstige Nachlassverbindlichkeit.
Zudem beruhe die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des
Erblassers.
Wichtig: Auch aus den gesetzlichen Vorschriften zur Auseinandersetzung von
Miterbengemeinschaften ergebe sich für die Erben keine Notwendigkeit zur
vorzeitigen Kreditablösung. Denn eine Auseinandersetzung sei auch ohne die
Kreditablösung möglich. Die Umschreibung geerbter Grundstücke gelinge auch
mit bestehenden Darlehen, so das FG (FG Köln, 9 K 204/07).
|