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Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Zwar sind nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das gelte aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang stehen. Die vorzeitige Kreditablösung stehe aber höchstens in einem entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und sei damit keine sonstige Nachlassverbindlichkeit. Zudem beruhe die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des Erblassers.

Wichtig: Auch aus den gesetzlichen Vorschriften zur Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften ergebe sich für die Erben keine Notwendigkeit zur vorzeitigen Kreditablösung. Denn eine Auseinandersetzung sei auch ohne die Kreditablösung möglich. Die Umschreibung geerbter Grundstücke gelinge auch mit bestehenden Darlehen, so das FG (FG Köln, 9 K 204/07).