Erbschaftsteuer:
Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall
Für die
Kosten eines Erbfalls können nach dem Erbschaftsteuergesetz pauschal und
somit ohne Nachweis - insgesamt 10.300 EUR abgezogen werden, auch wenn die
tatsächlichen Kosten niedriger sind. Diesbezüglich stellte der
Bundesfinanzhof jedoch klar, dass der Pauschbetrag nur einmal pro
Todesfall angesetzt werden kann, sodass Miterben den Pauschbetrag
untereinander aufteilen müssen.
Unter
die pauschale Regelung fallen Aufwendungen für
- die Bestattung des Erblassers,
- ein angemessenes Grabdenkmal und
Auch
die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der
Abwicklung des Nachlasses entstehen, sind mit dem Pauschbetrag abgegolten.
Hinweis: Sofern die tatsächlichen
Kosten über dem Pauschbetrag liegen, sollten die Aufwendungen per
Einzelnachweis geltend gemacht werden (BFH, II R 31/08).
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