Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtsreform
passiert den Bundesrat
Nach
der Zustimmung des Bundesrats tritt die Erbrechtsreform am 1. Januar 2010
in Kraft. Mit der Reform soll vor allem Erben geholfen werden, deren Erbe
im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen
Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen
Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um
den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche
Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert. Weiterhin sollen
mit der Reform Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen berücksichtigt
werden.
Die
Neuregelungen im Überblick:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das
Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und
Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser
durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
Ein
wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des
Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über
seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe
überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
- Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden,
indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder
Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit
Unterschiede.
- Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt
werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder
Kind nahestehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine
Pflichtteilsentziehung soll auch möglich sein, wenn der
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder
ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger
Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem
viel engeren Personenkreis möglich.
Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin
durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen
Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine
Entziehung des Pflichtteils.
- Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für
Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern
und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen.
Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung
des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser
unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der
Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht
das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem
Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des
Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung
bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng
ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes.
Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter
erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch
der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des
Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern
geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige
Härte“ darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des
Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen
Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die
Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die
Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe
berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen,
bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser
nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Die
Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des
Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je
länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall
wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur
noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird
sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit
eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Auch
außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und
modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von
Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller
Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite
wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem
Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute
oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen
Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser
über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon
sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen
verzichtet wurde.
Beispiel: Die verwitwete
Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt.
Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament
hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Die
Pflegeleistungen sind mit 20.000 EUR zu bewerten. Derzeit erben Sohn und
Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre
Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester
der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt
(100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 EUR erhalten beide die Hälfte,
die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 EUR. Im Ergebnis
erhält die Schwester also 60.000 EUR.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem
Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen
Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine
Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und
erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren,
von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu
Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der
Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien-
und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei
Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange
Verjährung erhalten.
Die
Reform wird nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung
im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die Rechtsänderung
zum Jahreswechsel bietet sich insbesondere wegen der vorgesehenen
Änderungen des Verjährungsrechts an.
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