Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht
seit dem 1. Januar 2010
Seit
dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Das Erbrecht besteht in seiner
heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf
geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen.
Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche
Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Die wichtigsten Punkte der
Reform:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das
Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und
Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser
durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität.
Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt
durch die Neuerungen unverändert.
Ein
wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des
Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über
seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe
überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
- Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem
sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner
gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten hier für unterschiedliche
Personengruppen verschiedene Regelungen.
- Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen
geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner
oder Kind nahestehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine
Pflichtteilsentziehung ist auch möglich, wenn der
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder
ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Beispiel: Wird der
langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder
die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer
misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
- Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandels“ entfällt. Zum einen galt er bisher nur für Abkömmlinge,
nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten.
Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen
berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung
des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem
Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei
Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht
das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem
Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die
Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers
verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine
Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den
pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten)
offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten
Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die
Stundung sind aber auch künftig die Interessen des
Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im
Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat, eine Stundung gegenüber
den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten
Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine
„unbillige Härte“ darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von
Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Macht
der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen
auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten
führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so
gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des
Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang
wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller
Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre
verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt
auch, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.
Nach
der Neuregelung findet eine Schenkung für die Berechnung des
Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie
zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach
voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur
noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend
berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr
Planungssicherheit eingeräumt.
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in
Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden.
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die
unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über
längere Zeit gepflegt haben. Nunmehr entsteht dieser Anspruch unabhängig
davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen
verzichtet wurde.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer
berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die
Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass
beträgt 100.000 EUR. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 EUR zu bewerten.
Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester
einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von
dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest
nach der Erbquote verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 EUR
erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag
von 20.000 EUR. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 EUR, der
Bruder 40.000 EUR.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die
Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen
Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der
Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen
unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer
Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen
machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis
Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche
wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es
sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.
|