Erbrecht: Verlust von Arbeitslosengeld II
bei großer Erbschaft
Verfügt
ein Erblasser zugunsten eines „Hartz IV“- Leistungsbeziehers, dass die
Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige
Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die
Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.
Dies
entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines 52-jährigen
Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine Erbschaft im
Wert von rund 240.000 EUR gemacht hatte. In ihrem notariellen Testament
hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und
Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten
bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses
komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge
u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung
geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in
Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit
dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem
Sozialgesetzbuch führe. Das Jobcenter stellte daraufhin die Zahlung von
Arbeitslosengeld II (Alg II) ein.
Das SG
lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller
könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in
seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner
Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament
anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben
sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass
finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler
aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behindertentestaments
benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge
seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (SG Dortmund, S 29
AS 309/09 ER).
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