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Erbrecht: Wirksames Testament trotz offensichtlicher Fehldatierung

Ist ein Testament offensichtlich falsch datiert, kann gleichwohl an seiner Echtheit nicht gezweifelt werden, wenn eine schriftvergleichende Untersuchung die Schrift des Erblassers eindeutig identifiziert und für das falsche Datum eine plausible Erklärung besteht.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg. In dem betreffenden Fall war aufgefallen, dass die im Testament verwendete fünfstellige Postleitzahl nicht zu dem angegebenen Datum (15.10.1990) passte. 1990 waren die Postleitzahlen nämlich noch vierstellig. Die Richter erklärten das Testament gleichwohl für wirksam, da sie davon ausgingen, dass es vom Erblasser stamme. Das habe die schriftvergleichende Untersuchung eindeutig ergeben. Das falsche Datum lasse sich damit erklären, dass der Erblasser das Testament aufgrund seiner Vorliebe für glatte und symbolträchtige Zahlen auf den 15. (Geburtsjahr) 10. (Hochzeitsmonat) 1990 zurückdatiert habe (LG Duisburg, 7 T 91/10).

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